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   BVerwG, 06.04.1979 - IV C 76.76   

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BVerwG, 06.04.1979 - IV C 76.76 (https://dejure.org/1979,508)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1979 - IV C 76.76 (https://dejure.org/1979,508)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1979 - IV C 76.76 (https://dejure.org/1979,508)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 20
  • NJW 1980, 304
  • NJW 1980, 305
  • DVBl 1979, 623
  • BauR 1979, 310
  • ZfBR 1979, 170
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 2.69

    Rechtswirkungen der nachträglichen Änderung des Nutzungszwecks auf eine

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Das Vorhandensein einer Bebauung unterliegt, soweit daraus im Einzelfall die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsvorganges folgt, dem "Gebot eindeutiger Offenlegung", wird ihm nicht genügt, so fehlt dem Antrag die Genehmigungsfähigkeit (vgl. zum generellen Offenlegungsgebot im Bodenverkehrsrecht Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [22]; Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [190 ff.]; Urteil vom 19. Januar 1973 a.a.O. S. 26).

    Die Klägerinnen hätten zwar, nachdem sie ursprünglich eine Bauabsicht nicht eingebracht hatten, noch nachträglich eine Bauabsicht in das Verfahren einbringen können (vgl. Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [20]).

    Das hätte jedoch nicht nur eindeutig geschehen müssen, sondern es hätte zudem einzig in der Weise geschehen können, daß die Klägerinnen ihren bisherigen Genehmigungsantrag zurücknahmen und an den Beklagten einen geänderten Genehmigungsantrag richteten (vgl. Urteil vom 16. April 1971 a.a.O. S. 21).

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 48.72

    Begriff der Grundstücksteilung i.S. von § 19 Abs. 3 BBauG; Erledigung des

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Der erkennende Senat hat zu § 19 Abs. 4. Satz 3 BBauG 1960 mehrfach ausgesprochen, daß der Eingang des Antrages die (Fiktions-)Frist dann nicht auslöse, "wenn der ... genehmigungsbedürftige Rechtsvorgang wegen seiner ... unzureichenden Beschaffenheit nicht einmal genehmigungsfähig ist", etwa weil die Art der vorgesehenen Teilung nicht klar genug bezeichnet wurde oder weil im Zusammenhang mit dem Genehmigungsbedürfnis sonstige Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 [37] mit weiteren Nachweisen S. 37 f.).

    Dieser Mangel ist, da an dem Vorhandensein von baulichen Anlagen kein Zweifel mehr sein kann, mittlerweile geheilt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 a.a.O. S. 38).

  • BVerwG, 19.01.1973 - IV C 26.71

    Offenlegung der Bebauungsabsicht in einer Vertragsurkunde - Erforderlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Er war nicht genehmigungsfähig, d.h. nicht aus seinem Inhalt heraus einer Prüfung zugänglich, weil durch ihn nicht "der Gegenstand des Verfahrens von vornherein zweifelsfrei" bestimmt war (vgl. Urteil vom 19. Januar 1973 - BVerwG IV C 26.71 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 28 S. 25 [27]).

    Das Vorhandensein einer Bebauung unterliegt, soweit daraus im Einzelfall die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsvorganges folgt, dem "Gebot eindeutiger Offenlegung", wird ihm nicht genügt, so fehlt dem Antrag die Genehmigungsfähigkeit (vgl. zum generellen Offenlegungsgebot im Bodenverkehrsrecht Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [22]; Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [190 ff.]; Urteil vom 19. Januar 1973 a.a.O. S. 26).

  • BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74

    Antrags- und Klagebefugnis der Käufers auf Bodenverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Eine Teilung geschieht im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 nur dann zum Zwecke der Bebauung, wenn ein solcher Zweck "vom Eigentümer eindeutig und mit dem Willen offengelegt wird", ihn "im bodenverkehrsrechtlichen Verfahren prüfen zu lassen" (Urteile vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 35 S. 20 [31] und vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 35 [393]).

    Erst wenn er das tut, wenn er also seine Bestrebungen als das auch bodenverkehrsrechtlich mit der Teilung Gewollte in das Genehmigungsverfahren einbringt, liegt, sofern Gegenstand des Gewollten eine Bebauung ... ist, eine bodenverkehrsrechtlich erhebliche 'bezweckte Nutzung' im Sinne der §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 ... vor" (Urteil vom 9. April 1976 a.a.O. S. 26 f.).

  • BVerwG, 06.05.1970 - IV C 28.68

    Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Das Vorhandensein einer Bebauung unterliegt, soweit daraus im Einzelfall die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsvorganges folgt, dem "Gebot eindeutiger Offenlegung", wird ihm nicht genügt, so fehlt dem Antrag die Genehmigungsfähigkeit (vgl. zum generellen Offenlegungsgebot im Bodenverkehrsrecht Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [22]; Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [190 ff.]; Urteil vom 19. Januar 1973 a.a.O. S. 26).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Das Berufungsgericht kommt nämlich ausdrücklich gerade auch für die der bebauten Ortslage nächstgelegenen Seiten des Grundstücks - für die nördliche und die Östliche Seite - zu dem Ergebnis, daß hier nicht der "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21]), sondern das Grundstück so klar von der vorhandenen Bebauung getrennt wird, daß nicht einmal von einer Anlehnung an die vorhandene Bebauung gesprochen werden kann.
  • BVerwG, 21.01.1977 - 4 C 28.75

    Geltung der Neufassung des BBauG

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Eine Teilung geschieht im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 nur dann zum Zwecke der Bebauung, wenn ein solcher Zweck "vom Eigentümer eindeutig und mit dem Willen offengelegt wird", ihn "im bodenverkehrsrechtlichen Verfahren prüfen zu lassen" (Urteile vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 35 S. 20 [31] und vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 35 [393]).
  • BVerwG, 27.02.1970 - IV C 28.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Das hindert sie jedoch nicht, noch im Revisionsverfahren auf einen (entsprechenden) Verpflichtungsantrag überzugehen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 6 S. 2 [4]).
  • BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 26.78

    Parkuhr - §§ 5b, 6a StVG, Verhältnismäßigkeit

    Die genannte Gebührenregelung ist in Ausübung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 22, 84 Abs. 1 GG ergangen (BVerwGE 8, 93 ff. [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57]; Urteil vom 22. März 1979 - BVerwG 7 C 65.75 - [VRS Bd. 57, 70 = BayVBl. 1979, 472]).
  • BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85

    Versagung einer Teilungsgenehmigung für bebautes Grundstücks im Außenbereich bei

    Ohne Bedeutung für das Genehmigungserfordernis ist der Umstand, daß die vorhandenen kleineren Wohngebäude dort nach wie vor ohne Baugenehmigung stehen (vgl. Urteil vom 6. April 1979 - BVerwG 4 C 76.76 - BVerwGE 58, 20 ).
  • BVerwG, 09.05.1979 - 4 B 93.79

    Rüge einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -

    Daran fehlt es beispielsweise, wenn nicht genau feststeht, welches Grundstück betroffen ist, oder wenn bei einer Teilung nicht genau angegeben wird, in welcher Weise das Grundstück geteilt werden soll (vgl. Urteil vom 6. Mai 1970 a.a.O. S. 190 f.) oder wenn unklar bleibt, worauf sich der Antrag richtet (vgl. Urteil vom 16. April 1971 a.a.O.) oder wenn, weil das Vorhandensein einer Bebauung verschwiegen wird, für die Behörde nicht erkennbar ist, von welchem Genehmigungstatbestand sie auszugehen hat (vgl. Urteil vom 6. April 1979 - BVerwG 4 C 76.76).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84

    Fehlende

    Aus dem gleichen Grunde hat der Senat auch schon bisher Teilungen nicht für genehmigungsbedürftig gehalten, mit denen die Errichtung baulicher Anlagen bezweckt war, für die die §§ 30 - 37 BBauG nicht anzuwenden sind, weil sie einer bauaufsichtlichen Genehmigung, Anzeige oder Zustimmung nicht bedürfen (vgl. z.B. Urteil vom 6. April 1979 - BVerwG 4 C 76.76 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 43).
  • BVerwG, 28.05.1984 - 4 B 68.84

    Bodenverkehrsgenehmigung: Bestimmtheit des Teilungsantrags; Schriftform des

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. außer den bereits genannten Entscheidungen z.B. Beschluß vom 17. September 1976 - BVerwG 4 CB 27.76 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 37; Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG 4 C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38; Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 69.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 42; Urteil vom 6. April 1979 - BVerwG 4 C 76.76 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 43) entscheiden, daß Anträge im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren wegen der an die Genehmigung und die Genehmigungsfiktion geknüpften Bindungswirkung eindeutig sein müssen und daß das, was Gegenstand der Prüfung sein soll, zweifelsfrei aus den Unterlagen hervorgehen muß.
  • VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.4241

    Ausbildungsförderung; andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel;

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. auch Nr. 7.3.7. BAföGVwV) ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwGE 50, 161; BVerwGE 58, 20; BVerwGE 85, 194).
  • VG Berlin, 13.02.1992 - 14 A 408.89

    Vertrieb eines geänderten Arzneimittels; Zustimmung einer Änderungsanzeige für

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